7. Am 30. August 2017 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete Urteil B 10-2017, welches es im Wesentlichen dahingehend begründete, als dass A. seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er die Wettervorhersage nicht abgefragt und anschliessend Gülle trotz Starkregenvorhersage ausgetragen habe. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 22. Dezember 2016 [recte: 22. August 2017] habe A. ausdrücklich bejaht, dass die Gülle beim Austragen am 28. und 29. August 2017 [recte: Juni 2016] teilweise etwas näher als die vorgegebenen drei Meter an die Böschung gelangt sei.