4. Am 6. Juni 2017 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. den Strafbefehl ans Bezirksgericht Appenzell I.Rh.. 5. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 22. August 2017 folgenden Entscheid: „1. A. wird des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gesprochen. (…).“ 6. Gegen diesen Entscheid meldete A. am 24. August 2017 die Berufung an.