1. A. bewirtschaftet seit rund 40 Jahren die Alp X. Am 28. Juni 2016 hat er seinen Lehrling beauftragt, zwei Fass à drei Kubikmeter Gülle auf dem Wiesland der Alp X. östlich des Sees Y. auszutragen. Am 29. Juni 2016 trug A. selbst vier bis fünf Fass Gülle aus. Mit Strafbefehl Nr. 2017.27 vom 15. März 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. A. wegen des fahrlässigen Vergehens gegen Art. 70 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) schuldig (…). Gegen den Strafbefehl erhob A. am 23. März 2017 Einsprache.