Das Gericht hat eine nicht ordnungsgemässe Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO), andernfalls es eine Rechtsverletzung begeht. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 StPO). Die Verwendung eines Hofdüngers verstösst nicht gegen das Verunreinigungsverbot von Art. 6 GSchG, wenn sie auf fachlich einwandfreie Weise erfolgt. Freispruch mangels Beweis über Bodenbeschaffenheit und Wasserqualität. Erwägungen: I.