44 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR gänzlich von ihrer Ersatzpflicht entbunden werden. 8. 8.1. Da weder eine Fürsorgepflichtverletzung der Berufungsbeklagten noch ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, brauchte die Vorinstanz die weiteren Haftungsvoraussetzungen nach Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 328 OR - unter anderem den Schaden - nicht mehr zu prüfen. 8.2. Auf die Rügen des Berufungsklägers betreffend seiner Kopfverletzungen und der damit in Zusammenhang stehenden Helmtragepflicht, insbesondere der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bezüglich Schaden, braucht folglich nicht mehr eingegangen zu werden.