Selbst wenn der Argumentation des Berufungsklägers gefolgt würde, die Berufungsbeklagte sei auch bei erheblichem Selbstverschulden, welches im Rahmen von Art. 44 OR zu berücksichtigen wäre, schadenersatzpflichtig, würde am Ergebnis der Vorinstanz, die Haftungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, nichts ändern. Da der Berufungskläger ein alleiniges Selbstverschulden am Schaden trägt, indem er die Palette nicht auf den Boden abgestellt hat, bevor er in die Grube ging, um seinem Kollegen zu helfen und die Bedienung des Krans niederlegte, durfte die Berufungsbeklagte auch nach Art. 44 Abs. 1 i.V.m.