vorab auf den Boden zu stellen - zu schliessen ist, dass er auch bei zusätzlichen Schulungen oder Instruktionen durch die Berufungsbeklagte nicht anders vorgegangen wäre, fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Fürsorgepflichtverletzung der Berufungsbeklagten und dem eingetretenen Unfall des Berufungsklägers. Den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, das grobe Selbstverschulden des Berufungsklägers sei derart bedeutsam, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle, wird folglich geteilt.