Der Berufungskläger war in seinem Tun nicht bloss unachtsam, sondern schaffte erst durch sein eigenes Unterlassen die offensichtliche Gefahr, dass die Ladung von der hochgestellten Palette, welche er zuvor zusammen mit der Eisengabel des Krans mit Gas enteist hatte, fallen kann. Da angesichts des ganzen Verhaltens des Berufungsklägers - insbesondere auch angesichts seiner Aussage, es sei ja nur ein paar Minuten gegangen, in welchen er in der Baugrube gewesen sei und damit implizit zugab, es wäre richtig gewesen, die Last 47 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang