Hätte der Berufungskläger die elementarste und jedem Laien einleuchtende Sicherheitsvorkehrung, nämlich die Last auf den Boden abzustellen, bevor man den Kran unbeaufsichtigt lässt, beachtet, wäre der Unfall nicht passiert. Der Berufungskläger war in seinem Tun nicht bloss unachtsam, sondern schaffte erst durch sein eigenes Unterlassen die offensichtliche Gefahr, dass die Ladung von der hochgestellten Palette, welche er zuvor zusammen mit der Eisengabel des Krans mit Gas enteist hatte, fallen kann.