Der Berufungskläger konnte somit durch sein Hängenlassen der Palette und gleichzeitigem Beiseitelegen der Fernbedienung nicht mehr dafür sorgen, dass sich keine Personen unter dieser Palette aufhalten, womit er gegen Art. 4 und Art. 22 aKranV verstossen hat. Mit diesem unvorhersehbaren Vorgehen musste die Berufungsbeklagte nicht rechnen, es war vielmehr aussergewöhnlich, ja geradezu unsinnig. Hätte der Berufungskläger die elementarste und jedem Laien einleuchtende Sicherheitsvorkehrung, nämlich die Last auf den Boden abzustellen, bevor man den Kran unbeaufsichtigt lässt, beachtet, wäre der Unfall nicht passiert.