Er habe zuvor auch nie gesehen, dass der Berufungskläger die Last hängen gelassen habe. Er habe dem Berufungskläger und den anderen Kranführern explizit gesagt, er müsse die Last auf den Boden abstellen, wenn man etwas anderes mache. Das sei obligatorisch gewesen. Der Berufungskläger konnte somit durch sein Hängenlassen der Palette und gleichzeitigem Beiseitelegen der Fernbedienung nicht mehr dafür sorgen, dass sich keine Personen unter dieser Palette aufhalten, womit er gegen Art. 4 und Art. 22 aKranV verstossen hat.