Indem er die von ihm selbst abgeeiste Palette mit Filtersteinen nicht mit einer Vorrichtung wie z.B. einem Netz sicherte, es daraufhin in der Luft schweben liess und in die Baugrube hinabstieg, dort die Fernbedienung des Krans aus seinen Händen legte und dadurch nach seinen Angaben den Sichtkontakt zur Palette aufgab, verstiess er gegen die elementarsten und jedem nicht ausgebildeten Bauarbeiter einleuchtenden Sicherheitsvorkehrungen. So gab auch E., welcher wie der Berufungskläger von einem anderen Kranführer der Berufungsbeklagten angelernt wurde, bei seiner Befragung als Zeuge vor Vorinstanz an, dass der Kran-