7.4. Der Berufungskläger wies zum Unfallzeitpunkt eine über zehnjährige und unfallfreie Praxis als Kranführer aus. Er galt somit als erfahrener und qualifizierter Kranführer, womit er sich der Gefahrenmomente beim Führen eines Krans bewusst war und entsprechend eine erhöhte Eigenverantwortung trug.