Die Haftung des Arbeitgebers wird wegen Selbstverschuldens des Arbeitnehmers herabgesetzt, bei schwerem Verschulden fällt sie ganz weg. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Gefahren offensichtlich sind und der Arbeitnehmer gut ausgebildet und erfahren ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 16).