Der Arbeitgeber muss nur jene Gefahr abwenden, die aus dem Wesen der Arbeit und aus dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Anlagen erwachsen. Er muss auch mit Unachtsamkeit, nicht jedoch mit einem nicht vorhersehbaren, ein schweres Verschulden darstellendes Verhalten des Arbeitnehmers rechnen (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 328 N 18; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 1; Staehelin, a.a.O., Art. 328 N 22). Die Haftung des Arbeitgebers wird wegen Selbstverschuldens des Arbeitnehmers herabgesetzt, bei schwerem Verschulden fällt sie ganz weg.