Urteil des Bundesgerichts 2P.230/2003 vom 23. November 2004 E. 4.3). Es muss derart intensiv erscheinen, dass es ein konkurrierendes Verschulden des Schädigers gleichsam verdrängt oder als unbedeutend erscheinen lässt (vgl. BGE 130 III 182 E. 5.4). Das Verhalten des Geschädigten muss als die wahrscheinlichste und die unmittelbarste Ursache des Schadens erscheinen, das sämtliche weiteren Faktoren, auch das Verhalten des Beklagten, in den Hintergrund stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 46 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang