7.3. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015 E 4.1). Das Selbstverschulden des Geschädigten kann die Adäquanz unterbrechen, sofern es einen ganz aussergewöhnlichen Umstand darstellt, den man nicht erwarten konnte (vgl. BK-Brehm, Berner Kommentar Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 41 N 136; Urteil des Bundesgerichts 2P.230/2003 vom 23. November 2004 E. 4.3).