Diese Grundsätze seien selbst jedem Laien klar gewesen. Am Unfalltag habe der Berufungskläger jedoch eine beladene Palette ohne zusätzliche Sicherung hängen lassen, er habe sich in Laufrichtung des Krans unter die Last gestellt und habe die Fernbedienung ohne Sichtkontakt zur Last gesteuert. Mit diesem aussergewöhnlichen, unsorgfältigen Verhalten des Berufungsklägers sei nicht zu rechnen gewesen, habe er doch schon hundertfach Paletten transportiert. Der Unfall habe sich somit nicht wegen fehlender Ausbildung ereignet, sondern wegen des Verstosses des Berufungsklägers gegen die elementarsten Sorgfaltspflichten.