7.2. Die Berufungsbeklagte erwidert, die Vorinstanz habe das grobe Selbstverschulden des Berufungsklägers richtigerweise als Unterbrechungsgrund gewertet. So habe der Berufungskläger als über mehr als zehn Jahre erfahrener und zuverlässiger Kranführer gegen derart elementarste Verhaltensregeln und Vorsichtspflichten verstossen, die jeder sorgfältige Kranführer kenne: Man lasse keine Lasten hängen und dürfe sich nicht darunter stellen. Diese Grundsätze seien selbst jedem Laien klar gewesen.