So hätte der Berufungskläger bei hinreichender Kenntnis die Last abgestellt. Das fehlende Wissen, die fehlende Fachkompetenz und das fehlende Sicherheitsbewusstsein auf der Baustelle seien die primäre Ursache für den Unfall gewesen. Die Handlung des Berufungsklägers sei im Rahmen des Betriebsrisikos gelegen und nicht derart aussergewöhnlich und fernab jeglicher Voraussehbarkeit, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Der Unfall des Berufungsklägers sei angesichts der mangelnden Sensibilisierung auf die Gefahren eine ernste und dringende Tatsache gewesen.