7. 7.1. Der Berufungskläger erachtet den Standpunkt der Vorinstanz, er müsse sich ein derart grosses Eigenverschulden anrechnen lassen, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei, als Verstoss gegen Bundesrecht und gegen die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichts, die davon ausgehe, dass selbst wenn ein erhebliches Selbstverschulden des Arbeitnehmers bestehe, eine Haftung des Arbeitgebers anzunehmen sei. Das Selbstverschulden wäre diesfalls im Rahmen von Art. 44 OR zu berücksichtigen. So hätte der Berufungskläger bei hinreichender Kenntnis die Last abgestellt.