6. 6.1. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte die Fürsorgepflicht gegenüber dem Berufungskläger nicht verletzt hat. Die Berufungsbeklagte kann bereits aus diesem Grund für den vom Berufungskläger geltend gemachten Schaden nicht haftbar gemacht werden. 45 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 6.2. Selbst wenn jedoch von einer Fürsorgepflichtverletzung auszugehen wäre, würde der adäquate Kausalzusammenhang als Haftungsvoraussetzung nach Art. 97 OR fehlen, wie nachstehend erläutert wird.