5.3. Der Berufungsbeklagten kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte dem Berufungskläger die Schutzmassnahmen zu wenig oft in Erinnerung gerufen. So durfte die Berufungsbeklagte bei einem routinierten und zuverlässigen Kranführer davon ausgehen, dass er die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln beachte und die Gefahren selbst einschätzen könne. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger noch rund eineinhalb Jahre vor dem Unfall mittels Unfallverhütungsparcours an die Gefahren bei Baustellenarbeiten erinnert hat.