5.2. Die Berufungsbeklagte hält diesem Vorwand entgegen, der Polier könne nicht immer und überall bei jedem Vorgang auf einer Baustelle hinter jedem Arbeitnehmer stehen. Dies gelte insbesondere beim Berufungskläger, welcher als zuverlässiger und sorgfältiger Kranführer gegolten habe, der schon hunderte von Paletten transportiert hätte.