Die Sicherung der Ladung, welche mit dem Kran zu transportieren war, liegt nämlich in der alleinigen Verantwortung des Kranführers. Eine Fürsorgepflicht der Berufungsbeklagten ist damit nicht zu erkennen. 5. 5.1. Der Berufungskläger führt weiter an, die Berufungsbeklagte habe es trotz des Gefahrenpotentials unterlassen, ihm die Schutzmassnahmen immer wieder in Erinnerung zu rufen und sich seiner Anleitung und Überwachung zu widmen, was ihr zum Verschulden gereiche.