So wusste auch E., welcher wie der Berufungskläger von einem anderen Kranführer der Berufungsbeklagten angelernt worden ist, nach seiner Angabe anlässlich der Befragung als Zeuge vor Vorinstanz, dass Ladungen mit Netzen zu sichern gewesen seien. Sollte es, wie der Berufungskläger geltend macht, keine Sicherungsmittel auf der Baustelle oder im Magazin der Berufungsbeklagten gehabt und sich diese auch nicht um deren Anschaffung bemüht haben, hätte der Berufungskläger die Arbeitsleistung verweigern müssen. Die Sicherung der Ladung, welche mit dem Kran zu transportieren war, liegt nämlich in der alleinigen Verantwortung des Kranführers.