Der Arbeitnehmer muss in Bezug auf den Gesundheitsschutz die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen (vgl. Müller/Maduz, Kommentar ArG, 8. Auflage, Zürich 2017, Art. 6 N 31). Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht oder nicht richtig nach, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Arbeitsleistung zu verweigern, wenn Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt werden oder die Arbeit unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist, z.B. Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit fehlen (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], a.a.O., Art. 328 N 52; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 328 N 21).