Für den Gesundheitsschutz und die Verhütung von Berufsunfällen hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Verhütung von Berufsunfällen zu unterstützen (Art. 82 Abs. 2 und 3 UVG, aArt. 6 ArG [Fassung, welche 1999 in Kraft war]). Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV [Fassung, welche 1999 in Kraft war]).