4.2. Die Berufungsbeklagte erwidert, der Berufungskläger gäbe selbst zu, die Ladung nicht zusätzlich gesichert zu haben. Als erfahrener Kranführer gereiche ihm dies zum massiven Selbstverschulden. Er sei sich bewusst gewesen, dass er eine an sich korrekt enteiste, aber trotzdem vielleicht heikle Palette transportiere, welche er mit Netzen oder Ketten hätte sichern müssen. 4.3. Das Fördergut ist durch Drahtseile, Hanfseile oder Ketten ausreichend zu befestigen. Bei Temperaturen unter 0 ° Celsius ist bei der Verwendung von Ketten erhöhte Vorsicht geboten (Art. 24 Abs. 1 und 3 aKranV).