Das sei obligatorisch gewesen. Bereits dieser Hinweis des Arbeitgebers allein genügte und es bedurfte keiner speziellen Ausbildung, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass eine Palette wegen der Gefahr herunterfallender Last nicht unbeaufsichtigt am Kran hängen gelassen werden darf. Der Berufungsbeklagten kann somit nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil sie den Berufungskläger nicht genügend ausgebildet hätte.