gen, Zeichengebung, Lasten lagern, Deponien und Lastaufnahmemittel erfolgten. Dem Berufungskläger wurde nochmals aufgezeigt bzw. ihm wurde in Erinnerung gerufen, wie er sich und die anderen vor Gefahren, welche bei unsorgfältigen Krantransporten entstehen können, schützt. Auch hat D. unbestrittenermassen ihm und den anderen Kranführern explizit gesagt, sie müssten die Last auf den Boden abstellen, wenn man etwas anderes mache. Das sei obligatorisch gewesen.