Seine Antwort auf die wiederholte Frage der Üblichkeit dieses Vorgehens, jeder, der mit dem Kran arbeite, handle auch so, jeder würde so handeln, wurde durch den Zeugen E., der persönlich die Last nie am Kran hängen gelassen habe und auch nie jemanden gesehen habe, der das gemacht hätte, widerlegt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger noch rund eineinhalb Jahre vor dem Unfall einen dreieinhalbstündigen Unfallverhütungsparcours besucht hat, an welchem praktische Sicher- heits-Instruktionen wie Krantransporte mit den Schwerpunkten Lasten richtig anhän-