Auch C., welcher selber in Spanien das Kranführen lernte und jahrelang in St.Gallen Krane geführt hat, erlebte den Berufungskläger als guten und sorgfältigen Kranführer. Ebenfalls hätte der Zeuge E., der wie der Berufungskläger von der Berufungsbeklagten in das Kranführen eingeführt worden ist, den Berufungskläger damals eingestellt. Mit dieser langjährigen Kranführer-Praxis war der Berufungskläger als zuverlässiger und sorgfältiger Kranführer im Zeitpunkt des Unfalls keinesfalls nur mehr Kranführer-Gehilfe bzw. -Anwärter, sondern er hatte genügend Erfahrung und die notwendigen Fachkenntnisse erworben.