20 Abs. 1 aKranV unbestrittenermassen erfüllt, war er doch zuverlässig, wies keine körperliche Behinderung aus und besass die Fähigkeit rascher Überlegung und Reaktion. Zudem verfügte er über die notwendigen Fachkenntnisse, welche er sich anfänglich durch Instruktion des erfahrenen Kranführers D. und danach durch die mehr als zehnjährige und unfallfreie Kranführerpraxis aneignete. Nicht nur die Berufungsbeklagte war mit den Kranführerarbeiten des Berufungsklägers zufrieden. Auch C., welcher selber in Spanien das Kranführen lernte und jahrelang in St.Gallen Krane geführt hat, erlebte den Berufungskläger als guten und sorgfältigen Kranführer.