3.4. Bis Inkrafttreten der heute geltenden Kranverordnung am 1. Januar 2000 war weder eine konkrete Kranführerausbildung noch der Erwerb eines Kranführerausweises obligatorisch. Vielmehr setzten Arbeitgeber in ihrem Eigeninteresse nur solche Personen als Kranführer ein, welche dazu auch Geschick auswiesen, wodurch effizientes Arbeiten ermöglicht und Ersatzpflicht wegen Schäden vermieden werden konnte. Der Berufungskläger hatte drei Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 aKranV unbestrittenermassen erfüllt, war er doch zuverlässig, wies keine körperliche Behinderung aus und besass die Fähigkeit rascher Überlegung und Reaktion.