Wo eine gewisse Gefährdung aus der Natur der Arbeit heraus unvermeidlich ist, bedeutet die Rücksichtnahme, dass der Arbeitnehmer auf die Gefahr im Detail aufmerksam gemacht wird, dass man ihm zeigt, wie er sich vor der Gefahr schützen kann. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vorschreiben, wie er sich zu verhalten hat, um die Gefahren zu meiden (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 15).