Turmdrehkrane dürfen nur von Kranführern bedient werden, die zuverlässig sind, keine wesentliche körperliche Behinderung ausweisen, die Fähigkeit rascher Überlegung und Reaktion besitzen und über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen (Art. 20 Abs. 1 der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen vom 22. Juni 1951 [folgend: aKranV]). Kranführer-Anwärter müssen eine abgeschlossene Lehrzeit als Schlosser, Mechaniker, Monteur oder Maschinist, oder eine wenigstens einjährige Praxis als Baumaschinist besitzen.