3.3. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen zu deren Verhü- 42 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang tung. Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind (vgl. aArt. 5 ArGV 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 aVUV [Fassungen, welche 1999 in Kraft waren]).