Der Berufungskläger habe ziemlich genau zehn Jahre zuverlässig Kran geführt. Das sei Beweis dafür, dass er im Sinne der geltenden Vorschriften ausgebildet gewesen sei. Auch habe die Berufungsbeklagte die ganze Belegschaft an den Unfallverhütungskurs geschickt, was Beweis für die permanente Aus- und Weiterbildung des berufungsbeklagtischen Personals sei. Ein Ausbildungsmodul an diesem Kurs war der Krantransport, welcher für den Berufungskläger als langjährigen Kranfahrer höchstens Auffrischung der Praxis gewesen sei.