3.2. Die Berufungsbeklagte erwidert, im Zeitpunkt des Unfalls habe es keine vorgeschriebene Ausbildung gegeben, die mit einem Fähigkeitsausweis hätte abgeschlossen werden können. D. sei aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung in der Lage gewesen, den Berufungskläger in der Bedienung eines Krans zu unterrichten. Dass er dazu in der Lage und der entsprechende Unterricht gut gewesen seien, zeige die Tatsache, dass es bei der Berufungsbeklagten nie einen Kranunfall gegeben habe. Zudem sei man mit dem Berufungskläger als Kranführer ausserordentlich zufrieden gewesen. Der Berufungskläger habe ziemlich genau zehn Jahre zuverlässig Kran geführt.