So sei der Berufungskläger tatsächlich der Meinung gewesen, mit dem Hochstellen der Ladung den Sicherheitsvorschriften zu entsprechen. Die unterlassene Schulung sei primär und ursächlich für die Unfallfolgen, was als Verletzung der Fürsorge- und Instruktionspflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR und Art. 8 VUV zu werten sei. Die Auffassung der Vorinstanz, die Berufungsbeklagte habe die Fürsorgepflicht nicht verletzt, sei demnach bundesrechtswidrig.