D. selbst habe keine entsprechende Kranführerausbildung absolviert, trotzdem aber dem Berufungskläger gezeigt, wie der Kran zu bedienen sei. Der durchgeführte eineinhalbstündige Crash-Kurs für Hilfsarbeiter über das Heben der Lasten genüge den erhöhten Anforderungen nicht, sei zum Beispiel die Sicherung des Transportgurtes kein Thema gewesen. Schliesslich genüge die Arbeitserfahrung des Berufungsklägers allein nicht, zumal sich Fehlverhalten herausbilden und einschleifen könnten. So sei der Berufungskläger tatsächlich der Meinung gewesen, mit dem Hochstellen der Ladung den Sicherheitsvorschriften zu entsprechen.