3. 3.1. Der Berufungskläger kritisiert, die Berufungsbeklagte habe es unterlassen, ihn - welcher als Hilfsarbeiter eingestellt worden sei und keine besonderen Fachkenntnisse mitgebracht hätte – in Bezug auf das Kranführen, einer schadensgeneigten Höchstrisikotätigkeit, hinreichend auszubilden. So habe als fachkompetent im Sinne von Art. 20 Abs. 1 aKranV nur gegolten, wer die seit 1972 vom schweizerischen Baumeisterverband angebotene Schulung in Sursee oder eine gleichwertige Schulung durchlaufen hätte. D. selbst habe keine entsprechende Kranführerausbildung absolviert, trotzdem aber dem Berufungskläger gezeigt, wie der Kran zu bedienen sei.