Er wusste folglich um die möglichen Gefahren, welche der Krantransport von Baumaterial bei unsachgemässer Bedienung mit sich bringen kann. Er musste sich und die anderen Personen auf der Baustelle demnach selber, ohne Überwachung, mittels einfachster und selbstverständlicher Verhaltensweise - im vorliegenden Fall durch Abstellen der Palette auf den Boden - schützen, wodurch keine Ladung vom Kran hätte herunterfallen können. Zudem ist es in der Praxis nicht möglich, jeden Kranführer rund um die Uhr durch einen Polier zu überwachen, zumal es sich dann fragen würde, ob dieser gleich selbst den Kran zu führen hätte. Die Berufungsbeklagte