2.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, ein Arbeitnehmer sei nicht ständig zu beaufsichtigen, nachdem er zehn Jahre lang gute Arbeit als Kranführer geleistet habe, sondern müsse vielmehr eine erhöhte Eigenverantwortung wahrnehmen, wird geteilt. So verfügte der Berufungskläger am Unfalltag über eine mehr als zehnjährige unfallfreie Kranführerpraxis. Er wurde von D. als super und seinem Arbeitskollegen C. als guter und sorgfältiger Kranführer bezeichnet. Der Berufungskläger hat nach seinen eigenen Angaben auch immer wieder Paletten mit dem Kran transportiert und war somit entsprechend routiniert.