Ein Dachdecker beispielsweise darf nicht die gleiche Möglichkeit freier Bewegung beanspruchen wie der auf ebener Erde Arbeitende, er kennt die bei seiner Arbeit drohende Gefahr und kann sich selber, ohne Instruktion, schützen. Gegen offensichtliche Gefahren muss der Arbeitnehmer selber die erforderlichen Massnahmen ergreifen, wenn sie selbstverständlich sind. Der Arbeitgeber muss allerdings dann eingreifen, wenn er sieht, dass der Arbeitnehmer eine offenkundige Gefahr missachtet (vgl. Staehelin, Zürcher Kommentar zum OR, Zürich 2006, Art. 328 N 22).