Es kann nicht verlangt werden, dass der Arbeitnehmer vor jeder Gefahr geschützt wird. Gewisse Verrichtungen schliessen ihrer Natur nach unvermeidliche Gefahren in sich, für die nach Anschauung selbst des gesunden und sorgfältigen Verkehrs Schutzmassnahmen nicht vorgekehrt werden oder praktisch gar nicht möglich sind, wo also der Arbeitnehmer selber die entsprechende Vorsicht walten lassen muss. Ein Dachdecker beispielsweise darf nicht die gleiche Möglichkeit freier Bewegung beanspruchen wie der auf ebener Erde Arbeitende, er kennt die bei seiner Arbeit drohende Gefahr und kann sich selber, ohne Instruktion, schützen.