Die Anforderungen des Arbeitgebers an die Schutzmassnahmen, Instruktion und Kontrolle des Arbeitnehmers vermindern sich im Fall von Arbeitnehmern, die hinsichtlich besonderer Gefahren die nötige Berufserfahrung haben, die also bei gefahrgeneigten Berufen speziell fachkundig sind und deshalb zu den sog. fachlich weisungsfreien Arbeitnehmern gehören, bei denen sich das Weisungsrecht und die Überwachungspflicht des Arbeitgebers weitgehend auf Organisatorisches beschränkt. Hier haben die betreffenden Arbeitnehmer eine erhöhte Eigenverantwortung übernommen.