2. 2.1. Weiter behauptet der Berufungskläger, D. hätte seine Aufsichtspflicht verletzt, sofern er im Unfallzeitpunkt nicht vor Ort gewesen und so zu spät zum Schauplatz gekommen wäre. Weil die Berufungsbeklagte den Berufungskläger während seiner Arbeit am Unfalltag nicht überwachte, habe sie ihre Fürsorgepflicht verletzt. 2.2. Die Berufungsbeklagte hingegen erachtet es als abwegig, dass ein Polier einen bestens ausgebildeten und befähigten Kranführer überwachen müsse, ob dieser die elementarsten Kranführerregeln beachte.