Es ist im Übrigen nicht glaubwürdig, wenn der Berufungskläger vor Vorinstanz behauptet hat, D. sei nicht auf der Baustelle gewesen und im Berufungsverfahren vorbringt, D. habe an der Baugrube gestanden und gesehen, wie sich der Berufungskläger in einen Gefahrenbereich begeben habe. Da D. demnach erst im Zeitpunkt des Unfallgeschehens hinzukam, als die Last bereits ins Fallen geraten ist, konnte er auch nicht mehr eingreifen, weshalb diesbezüglich der Berufungsbeklagten keine Fürsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden kann.